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Das gerichtliche Mahnverfahren

Das gerichtliche Mahnverfahren wird nicht automatisch durchgeführt. Es ist ein Antrag notwendig, den der Gläubiger einer Forderung bei dem für ihn zuständigen Mahngericht stellen muss. Dieser Antrag  kann jederzeit beim zuständigen Zentralen Mahngericht gestellt werden. Er hat schriftlich oder im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs zu erfolgen.

Der schriftliche Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides geschieht durch ein Formblatt, auf dem die erforderlichen Angaben gemacht werden müssen. Auf dem Antragsformular ist neben dem Datum des Antrags sowohl der Antragsteller – also Sie –  wie auch der Antragsgegner – also Ihr Schuldner – zu benennen. Außerdem muss die Geldforderung und der Anspruch darauf genau bezeichnet werden mit eventuellen Verzinsungen und möglichen angefallenen Nebenforderungen. Darüber hinaus ist anzugeben, ob im Falle eines Widerspruchs gegen den Antrag ein streitiges Verfahren durchzuführen ist und vor welchem Gericht. Weiterhin hat der Antrag die Adresse des zuständigen Mahngerichts zu enthalten. Zuletzt ist der Antrag noch zu unterschreiben.

Solange der Anspruch einer Forderung nicht unstatthaft ist und der Antrag formell richtig ist, erfolgt der Erlass eines Mahnbescheids. Da der Antrag keine Begründung enthält, kann eine dahingehende Prüfung durch den jeweiligen Rechtspfleger auch nicht stattfinden. Lediglich ein offensichtlich ungerechtfertigter Anspruch verhindert die Weiterbearbeitung.

In jedem Fall liegt die Bearbeitung eines Mahnverfahrens in der Verantwortung eines Rechtspflegers gemäß § 20 Nr. 1 RPflG.

Der Rechtspfleger prüft,

  • ob die Formalia des Antrags eingehalten wurden,
  • ob der Anspruch überhaupt bestehen kann und
  • ob der Anspruch hinreichend spezifiziert ist.

Sind Fehler im Antrag enthalten, kommt es zu einer Monierung, die dem Antragsteller mitgeteilt wird, mit dem Hinweis diese zu beheben. Ist der Antrag korrekt bzw. die Monierung behoben, wird ein Mahnbescheid erlassen und dem Antragsgegner durch Postzustellungsauftrag zugestellt. Im Gegensatz zum späteren Vollstreckungsbescheid kann ein Mahnbescheid nicht öffentlich zugestellt werden, deshalb muss im Antrag eine zustellfähige Adresse des Antragsgegners enthalten sein.

Ihr Vorteil mit EasyMahn:

 
Während des gesamten Mahnverfahrens brauchen Sie selbst nichts zu veranlassen.

Vom Antrag auf Erlass des Mahnbescheides bis zur Überwachung der Frist für die Beantragung des Vollstreckungsbescheids veranlassen wir alles Erforderliche.

Und wir überwachen für Sie alle Fristen und alle Verfahrensschritte.
 

Wann der Mahnbescheid dem Antragsgegner zugestellt worden ist, wird vom Mahngericht dem Antragsteller mitgeteilt. Mit Hilfe dieses Datums kann der Antragsteller nach Ablauf von zwei Wochen seit der Zustellung den Erlass des Vollstreckungsbescheids beantragen. Das gilt aber nur, wenn der Antragsgegner gegen den Mahnbescheid keinen Widerspruch einlegt.

Das gerichtliche Mahnverfahren ist nicht kostenlos. Bereits mit der Antragstellung entstehen Gerichtskosten. Nimmt der Antragsteller später den Antrag zurück, bleiben diese Kosten bestehen. Die Höhe der Gerichtskosten ist abhängig von der Höhe der Forderung und beträgt eine halbe Gerichtsgebühr.

Ihr Vorteil mit EasyMahn:

 
Die Gerichtskosten für Ihr gerichtliches Mahnverfahren sind in unserer Kostenübersicht bereits enthalten.
 

Gegen den Mahnbescheid kann der Schuldner Widerspruch einlegen. Dazu liegt dem Mahnbescheid ein auszufüllendes Formblatt bei. Der Schuldner kann aber auch ein selbstverfasstes Schreiben mit den notwendigen Angaben an das zuständige Mahngericht verschicken. Zwar wird der Schuldner vom Mahngericht aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung gegen den Mahnbescheid Widerspruch zu erheben, wenn er sich gegen die Forderung wehren möchte, aber eine generelle Frist gibt es nicht. Lediglich mit dem Erlass des Vollstreckungsbescheides ist ein Widerspruch gegen den Mahnbescheid verspätet. Aber solch ein Widerspruch wird dann nach § 694 Abs. 2 Satz 1 ZPO als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid angesehen. Im Falle des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid wird das Verfahren auf Antrag an das zuständige Prozessgericht abgegeben, wenn die weiteren Gerichtskosten bezahlt worden sind. Dabei wird die Zahlung dieser Kosten üblicherweise als Antrag angesehen.

Erfolgt kein Widerspruch gegen den Mahnbescheid und auch keine Bezahlung der Forderung, kann dieser Antrag frühestens zwei Wochen und höchstens sechs Monate nach Zustellung des Mahnbescheids gestellt werden. Ist ein Teilbetrag auf den Mahnbescheid hin gezahlt worden, muss das in dem Antrag aufgeführt sein. Der Vollstreckungsbescheid wird an die Adresse des Schuldners aus dem Mahnbescheid zugestellt, wenn keine neuen Angaben gemacht werden. Die Zustellung kann sowohl durch das zentrale Mahngericht als auch durch einen vom Gläubiger beauftragten Gerichtsvollzieher erfolgen.
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Ihr Vorteil mit EasyMahn:

 
Wir überwachen selbstverständlich auch die Zustellung des Mahnbescheides und die Frist zur Beantragung des Vollstreckungsbescheides. Sie brauchen hier selbst nichts zu veranlassen – außer uns mitzuteilen, wenn Ihr Schuldner bei Ihnen zahlt.
 

Liegt ein Vollstreckungsbescheid vor, kann sofort die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden. Die Möglichkeit des Schuldners, dagegen einen Einspruch einzulegen, kann das nicht verhindern. Lässt der Schuldner nach Zustellung des Vollstreckungsbescheids zwei Wochen verstreichen ohne Einspruch einzulegen, ist der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig und ein Kampf gegen die Forderung fast unmöglich. Ein fristgerechter Einspruch führt zur Abgabe des Verfahrens an das für den Rechtsstreit zuständige Prozessgericht. Um die sofortige Zwangsvollstreckung zu verhindern, ist zusätzlich ein Antrag auf eintweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zu stellen. Dieser Antrag hat normalerweise nur Erfolg, wenn eine Sicherheitsleistung gestellt wird.

EasyMahn. Und wir übernehmen das alles für Sie:

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