Der Vollstreckungsbescheid ist die zweite und letzte Stufe im gerichtlichen Mahnverfahren.
Hat der Schuldner gegen den Mahnbescheid keinen Widerspruch eingelegt und auch nicht gezahlt, kann der Gläubiger beim Mahngericht den Erlass eines Vollstreckungsbescheides beantragen. Dieser Antrag kann vom Gläubiger frühestens zwei Wochen (und spätestens sechs Monate) nach Zustellung des Mahnbescheides an den Schuldner gestellt werden.
Entspricht dieser Antrag den formellen Anforderungen, erlässt das Mahngericht den Vollstreckungsbescheid.Mit dem Erlass des Vollstreckungsbescheides ist das gerichtliche Mahnverfahren beendet.
Die Zustellung des Vollstreckungsbescheides wird dem Schuldner nach Wahl des Gläubigers entweder vom Mahngericht oder durch einen vom Gläubiger beauftragten Gerichtsvollzieher zugestellt. Welche dieser beiden Alternativen die sinnvollere ist, hängt davon ab, wie nach in der Zwangsvollstreckung vorgegangen werden soll:
- Ist etwa die Bankverbindung oder der Arbeitgeber bekannt, lässt man den Vollstreckungsbescheid durch das Mahngericht zustellen und beantragt danach den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss für die Kontopfändung oder die Gehaltspfändung.
- Soll ein Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung beauftragt werden, kann es Zeit sparen, diesen zeitgleich sowohl mit der Zustellung des Vollstreckungsbescheides als auch mit der Zwangsvollstreckung aus diesem Vollstreckungsbescheid zu beauftragen.
Ihr Vorteil mit EasyMahn:
Auch in diesem Verfahrensabschnitt brauchen Sie selbst nichts zu veranlassen.
Von der Überwachung der Frist für die Beantragung des Vollstreckungsbescheids über den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheides bis zur Überwachung seiner Zustellung veranlassen wir alles Erforderliche.
Nach der Zustellung des Vollstreckungsbescheids hat der Schuldner zwei Wochen Zeit, hiergegen Einspruch einzulegen, danach wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig, d.h. er kann – wie ein rechtskräftiges Urteil – vom Schuldner nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden.
Legt der Schuldner gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch ein, gibt das Vollstreckungsgericht die Sache an das Prozessgericht ab. Dort wird der Rechtsstreit dann als normaler Zivilprozess fortgeführt.
In diesem Fall sprechen wir alles Erforderliche mit Ihnen ab und stehen Ihnen selbstverständlich auch gerne in dem sich dann anschließenden Zivilprozess zu Seite.
Wichtig für Sie: Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich. Dies bedeutet, dass Sie aus diesem Vollstreckungsbescheid sofort die Zwangsvollstreckung betreiben. Sie brauchen hierfür nicht seine Rechtskraft abzuwarten. Und Sie können die Zwangsvollstreckung sogar einleiten, wenn der Schuldner gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch einlegt.