Ein ständiges Thema bei offenen Forderungen ist die Frage der Verjährung. Jede Forderung verjährt. Typischerweise – und stark vereinfachend – erfolgt dies drei Jahre nach ihrem Entstehen, und zwar jeweils zum Jahresende.
Haben Sie sich von Ihrem Schuldner lange genug vertrösten lassen oder haben Sie Ihre offene Forderung liegen gelassen, steht nach drei Jahren regelmäßig die Frage an, wann Ihre Forderung verjährt und wie dies verhindert werden kann. Zumindest bei einem unkooperativen Schuldner gibt es hier nur eine Antwort: Die Forderung muss gerichtlich geltend gemacht werden, entweder als Klage oder über einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides.
Hier bietet sich regelmäßig ein Mahnbescheid an. Denn zum einen ist es oftmals schneller möglich, ein Mahnbescheid zu beantragen als eine Zahlungsklage zu erheben. Zum anderen ist die Verjährung bereits gehemmt, wenn der Antrag auf Erlass des Mahnbescheides beim Mahngericht eingegangen ist.
Ihr Vorteil mit EasyMahn:
Wir prüfen in jedem Fall die Verjährungsproblematik und sorgen für eine rechtzeitige Hemmung der Verjährung.
Ist Ihre Forderung dann erst einmal in einem Vollstreckungsbescheid oder einem Urteil tituliert, brauchen Sie sich zumindest für die nächsten 30 Jahre um die Verjährung Ihrer Forderung keine Gedanken mehr zu machen, selbst wenn eine Zwangsvollstreckung aktuell noch nicht zur Befriedigung Ihrer Forderung geführt hat.