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Mahnbescheid – und die obligatorische Streitschlichtung

Im Rahmen der Zivilprozessreform im Jahr 2002 hat der Bundesgesetzgeber in § 15a des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung (EGZPO) den Bundesländern die Möglichkeit eröffnet, u.a. in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis 750,- € vor Einleitung des Gerichtsverfahrens die Durchführung eine obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung vor einer anerkannten Gütestelle zu verlangen.

Macht ein Bundesland von dieser Möglichkeit Gebrauch, ist eine Klage vor den Zivilgerichten insoweit unzulässig, solange nicht das Verfahren vor der Gütestelle (erfolglos) beendet wurde.

Von dieser Möglichkeit haben einige Bundesländer keinen Gebrauch gemacht. Einige Bundesländer – wie etwa Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt – hatte die obligatorische Streitschlichtung für „geringfügige“ Forderungen zunächst eingeführt, inzwischen jedoch wegen Erfolglosigkeit wieder abgeschafft.

Allerdings verlangen einige Bundesländer, so etwa

  • Bayern,
  • Brandenburg,
  • Hessen,
  • Saarland,
  • Schleswig-Holstein

bei Zahlungsklagen bis 750 € (in einigen Ländern bis 600 €) auch heute noch die Durchführung des außergerichtlichen Gütestellenverfahrens bevor eine Zahlungsklage erhoben werden kann.

In diesen Bundesländern bietet es sich an, stattdessen auf das gerichtliche Mahnverfahren auszuweichen, selbst wenn die Forderung zwischen Ihnen und Ihrem Kunden strittig ist. Denn das Güteverfahren ist gemäß § 15a Abs. 2 Nr. 5 EGZPO die Durchführung des streitigen Verfahrens nicht erforderlich, wenn der Anspruch zunächst im Mahnverfahren geltend gemacht worden ist.

Sie können also auch in diesen Bundesländern mit einem Mahnbescheid dem obligatorischen Verfahren vor einer Gütestelle entgehen.

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